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   OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 2 ME 486/18   

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https://dejure.org/2018,30654
OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 2 ME 486/18 (https://dejure.org/2018,30654)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.09.2018 - 2 ME 486/18 (https://dejure.org/2018,30654)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. September 2018 - 2 ME 486/18 (https://dejure.org/2018,30654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 79 Abs. 2 JustizG ND; § 1 Abs. 3 S. 2 SchulG ND; § 59 Abs. 4 S. 1 SchulG ND; § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; § 80 Abs. 7 VwGO; § 1 Abs. 4 VwVfG
    Gesetzlicher Richter bei Dringlichkeit einer Entscheidung: Entscheidung durch den Vorsitzenden statt durch die Kammer; Schule als Antragsgegner bei Streit um Versetzungsentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Gesetzlicher Richter bei Dringlichkeit einer Entscheidung: Entscheidung durch den Vorsitzenden statt durch die Kammer; Schule als Antragsgegner bei Streit um Versetzungsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Richter bei Dringlichkeit einer Entscheidung: Entscheidung durch den Vorsitzenden statt durch die Kammer; Schule als Antragsgegner bei Streit um Versetzungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 618
  • DVBl 2018, 1642
  • DÖV 2019, 80
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen zu Unrecht angenommener Eilzuständigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 2 ME 486/18
    Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wird verletzt, wenn die Dringlichkeit einer Entscheidung allein durch den Vorsitzenden gemäß § 80 Abs. 8 VwGO (i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO) anstelle der regulären Besetzung der Kammer für das Beschlussverfahren mit drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO) weder offenkundig ist noch in dem angefochtenen Beschluss dargelegt wird (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.9.2017 - 1 BvR 1510/17 -, juris Rn. 17).

    Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise angewandt worden sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.9.2017 - 1 BvR 1510/17 -, juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 2 ME 405/18

    Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 2 ME 486/18
    Ist eine angefochtene Sachentscheidung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustande gekommen und wird dies mit der Beschwerde geltend gemacht, kann der ihr anhaftende Verstoß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine über § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinausgehende, umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, geheilt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 11).

    Ist eine angefochtene Sachentscheidung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustande gekommen und ist dies mit der Beschwerde geltend gemacht worden, kann der ihr anhaftende Verstoß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine über § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinausgehende, umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, geheilt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, a.a.O. Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 2.11.2017 - 4 B 891/17 -, juris Rn. 33; VGH Bad-Württ., Beschl. v. 11.4.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2017 - 4 B 891/17

    Markthändler kann nicht auf den Münsteraner Wochenmarkt zurückkehren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 2 ME 486/18
    Ist eine angefochtene Sachentscheidung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustande gekommen und ist dies mit der Beschwerde geltend gemacht worden, kann der ihr anhaftende Verstoß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine über § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinausgehende, umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, geheilt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, a.a.O. Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 2.11.2017 - 4 B 891/17 -, juris Rn. 33; VGH Bad-Württ., Beschl. v. 11.4.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 11 S 393/16

    Ausweisung - Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 2 ME 486/18
    Ist eine angefochtene Sachentscheidung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustande gekommen und ist dies mit der Beschwerde geltend gemacht worden, kann der ihr anhaftende Verstoß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine über § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinausgehende, umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, geheilt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, a.a.O. Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 2.11.2017 - 4 B 891/17 -, juris Rn. 33; VGH Bad-Württ., Beschl. v. 11.4.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 20.06.2018 - 1 B 108/18

    Ausbildungsförderung; Grundanspruch; Bologna-Prozess; Fachrichtungswechsel;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 2 ME 486/18
    § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO stellt eine Ausnahmevorschrift dar, welche im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters eine einzelfallbezogene und zurückhaltende Anwendung erforderlich macht (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 20.6.2018 - 1 B 108/18 -, juris Rn. 12).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2023 - 1 MB 13/22

    Baustopp für Flensburger Bahnhofshotel

    § 80 Abs. 8 VwGO stellt eine Ausnahmevorschrift dar, welche im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters eine einzelfallbezogene und zurückhaltende Anwendung erforderlich macht (Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2018 - 2 ME 486/18 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.06.2018 - 1 B 108/18 -, juris, Rn. 9: "restriktiv auszulegen").

    Hiernach ist bei der Anwendung einer prozessualen Norm, die in einem Beschlussverfahren bei Vorliegen einer Dringlichkeit entgegen der regulären Besetzung eines Spruchkörpers eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden zulässt, von einem Entzug des gesetzlichen Richters auszugehen, wenn das Vorliegen einer solchen Dringlichkeit weder offenkundig ist noch in dem angefochtenen Beschluss dargelegt wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17 -, juris, Rn. 17; zum Ganzen: Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2018 - 2 ME 486/18 -, juris, Rn. 3 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2021 - 2 MB 6/21

    Einbehaltung der Dienstbezüge

    Der mit der Beschwerde auch gerügte Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor, da dieser Verfahrensfehler auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich durch eine umfassende Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. September 2018 - 2 ME 486/18 -, Ls 2 und vom 31. Juli 2018 - 2 ME 405/18 -, juris Ls 2 und Rn. 7 ff. mwN); etwaige Gründe, warum dies vorliegend anders sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
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